Für alle Lieferungen und Leistungen der AZL Aachen GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von der AZL Aachen GmbH nicht anerkannt, es sei denn, die AZL Aachen GmbH hat Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.1. Die Angebote der AZL Aachen GmbH sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich ein bindendes Angebot gemacht wurde.
2.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie die Angaben in Katalogen und Prospekten, sind reine Indikationen und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. An allen von der AZL Aachen GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die AZL Aachen GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulicher Natur und dürfen nicht für einen anderen als den von der AZL Aachen GmbH bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden und berechtigen nicht zum Nachbau einzelner Teile. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an die AZL Aachen GmbH zurückzugeben.
2.4. Der Vertrag kommt in jedem Falle erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande.
2.5. Der Auftraggeber hat die AZL Aachen GmbH spätestens beim Erhalt der Offerte auf spezifische Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der AZL Aachen GmbH maßgeblich. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.2. Im Einzelfall ist die AZL Aachen GmbH zu Abänderungen in der Konstruktion und bei bestehendem Rohstoffmangel zur Verwendung anderer Materialien berechtigt, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, keine überwiegenden, der AZL Aachen GmbH im Voraus bekannt gegebenen Interessen des Auftraggebers entgegenstehen und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk rein netto, ohne irgendwelche Abzüge und ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
4.2. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der AZL Aachen GmbH spätestens bei der Bestellung bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h. Nebenkosten für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. der Lieferung erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis der AZL Aachen GmbH zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Auftraggeber bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art ist Sache des Auftraggebers.
5.1. Sofern in dem Angebot der AZL Aachen GmbH oder der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil. Scheck- und Wechselhergaben bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AZL Aachen GmbH und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
5.2. Zahlungen haben ausschließlich auf eine der von der AZL Aachen GmbH angegebene Zahlungsstelle zu erfolgen. Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die der AZL Aachen GmbH z.B. durch eine ausdrücklich vereinbarte Inzahlungnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3. Bei Nichteinhalten des vereinbarten Zahlungstermins berechnet die AZL Aachen GmbH Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die AZL Aachen GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
5.4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.1. Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen bei der AZL Aachen GmbH eingegangen, allenfalls erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto der AZL Aachen GmbH gutgeschrieben sind.
6.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten vorausgesetzt – der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
6.3. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder auf ähnliche nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen, verlängert sich die Frist angemessen.
6.4. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers oder aus einem anderen Grund, den die AZL Aachen GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert, ist die AZL Aachen GmbH berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Ferner ist die AZL Aachen GmbH berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6.5. Die AZL Aachen GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der AZL Aachen GmbH für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, und für den Schadenersatz statt der Leistung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden (vgl. § 11 dieser Bestimmungen) begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der AZL Aachen GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
7.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die AZL Aachen GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
8.1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der AZL Aachen GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Einhaltung und Erfüllung zu sorgen.
8.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt der AZL Aachen GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der zwischen der AZL Aachen GmbH und dem Auftraggeber vereinbarten Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einbeziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der AZL Aachen GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die AZL Aachen GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Anderenfalls jedoch kann die AZL Aachen GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner leistet und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die AZL Aachen GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der abgetretenen Forderungen die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für die AZL Aachen GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen der AZL Aachen GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar vermischt, erwirbt die AZL Aachen GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum entgeltfrei für die AZL Aachen GmbH.
8.3. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber die AZL Aachen GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und der AZL Aachen GmbH alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der AZL Aachen GmbH erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der AZL Aachen GmbH hinzuweisen.
8.4. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AZL Aachen GmbH, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, zum Rücktritt oder zur Rücknahme berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der AZL Aachen GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
9.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der AZL Aachen GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Gewährleistung der AZL Aachen GmbH beschränkt sich dabei auf diejenigen Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafter Ausführung seitens der AZL Aachen GmbH haben.
9.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AZL Aachen GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt ebenso für alle Änderungen und Reparaturen, die nicht durch eigenes Personal der AZL Aachen GmbH oder durch von ihr bezeichnete Fachleute vorgenommen werden, d.h. es erlöschen sämtliche Mängelrechte, sobald nicht von der AZL Aachen GmbH bezeichnete Personen die Produkte ändern oder reparieren.
9.4. Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb von 14 Tagen genau zu prüfen und der AZL Aachen GmbH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist es erforderlich, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend beschreibt und dieser so für die AZL Aachen GmbH bestimmbar wird.
9.5. Sendungen mit auffälligen Transportschäden sind unter Vorbehalt anzunehmen und es sind diese Schäden dem betreffenden Transporteur umgehend zwecks Tatbestandsaufnahme anzuzeigen, da ansonsten der Auftraggeber alle seine diesbezüglichen Rechte verliert.
9.6. Zunächst ist der AZL Aachen GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
9.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 11 (Haftung) dieses Vertrages – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.8. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, d.h. liegt kein Sachmangel vor, ist die AZL Aachen GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
9.9. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.10. Für Schadensersatzansprüche gilt § 11 dieser Bedingungen. Weitergehende oder andere als die hier in § 9 dieser Bedingungen geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die AZL Aachen GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die AZL Aachen GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der AZL Aachen GmbH erbrachte, vertragsgemäß, genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die AZL Aachen GmbH gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 9 Nr. 9.2. bestimmten Frist wie folgt:
10.2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere auch bei Schutzrechtsverletzungen durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben/Vorgaben. Der Auftraggeber hat die AZL Aachen GmbH bei Inanspruchnahme durch Dritte in einem solchen Fall vollumfänglich schadlos zu halten.
10.3. Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die AZL Aachen GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11.1. Eine über die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinausgehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung (sonstiger) Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen.
11.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.3. Haftet die AZL Aachen GmbH wegen der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, vorliegen, so ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Falle einen Betrag je Schadensereignis in Höhe von 100.000 €, bei einer vereinbarten Gesamtvergütung von unter 100.000 € haftet die AZL Aachen GmbH jedoch nur bis zur Höhe der Gesamtvergütung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AZL Aachen GmbH.
11.5. Soweit dem Auftraggeber nach diesem § 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 9 Nr. 9.2. dieser Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.1. Die Lieferungen von der AZL Aachen GmbH sind für die Verwendung im bezeichneten Lande bestimmt. Exporte, Weiterexporte oder Wiederimporte bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der AZL Aachen GmbH. Dies gilt insbesondere für Produkte, welche durch die schweizerische, die deutsche oder die nordamerikanische Regierung mit einem Ausfuhrverbot belegt wurden oder für Ausrüstungen, welche Geräte oder Bauteile enthalten, deren Export oder Weiterexport oder Wiederimport nach den maßgeblichen Gesetzen verboten ist.
12.2. Alle von der AZL Aachen GmbH verkauften Produkte dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung der AZL Aachen GmbH kopiert, vervielfältigt oder repliziert werden oder als Vorlage oder Muster dafür verwendet werden. Alle Kopien, Vervielfältigungen oder Replikationen unterliegen einer Lizenzgebühr.
13.1. Das gesamte Rechtsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aachen, Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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